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Sind Expats im Ausland weiter rentenversichert?

Wissen Sie, wer nach deutschem Recht rentenversichert ist, wenn er im Ausland arbeitet?


Im Gespräch finden wir für Sie den besten Weg zur Sicherung Ihrer Rente im Ausland

Isaac Okorie hat es richtig gemacht - seine Rente ist gesichert - da freut sich auch seine Tochter Joy

Wohnen Sie im Ausland oder beabsichtigen Sie, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen - dann fragen Sie sich bestimmt, welche Auswirkungen ein Umzug für Ihre Rentenversicherung oder Ihren bereits bestehenden Rentenanspruch hat.

Marion Baum best Relocation in Hamburg erklärt es Ihnen:

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gilt das Europäische Gemeinschaftsrecht. Außerdem hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen:

Island, Liechtenstein, Norwegen, Australien, Japan, Mazedonien, Türkei, Bosnien-Herzegowina, Kanada/Québec, Montenegro, Chile, Kroatien, Serbien, USA, Israel, Marokko, Südkorea.

Alle anderen Staaten bezeichnet man als vertragsloses Ausland.

In der deutschen Rentenversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nur dann in Deutschland rentenversichert sind, wenn Sie auch hier arbeiten. Bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland sind Sie daher nur über die Entsendung und die Versicherungspflicht auf Antrag in Deutschland rentenversichert.

Selbstverständlich können Sie durch die Beschäftigung im Ausland Mitglied in der jeweiligen Rentenversicherung werden. 

Unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit können Sie auch nach deutschen Rechtsvorschriften versichert sein, wenn Sie im Ausland arbeiten.

Entsendung

Sie bleiben in Deutschland rentenversichert, wenn Sie nur vorübergehend für Ihren deutschen Arbeitgeber im vertragslosen Ausland arbeiten und auch weiterhin von ihm bezahlt werden. Das nennt man dann eine Entsendung.

Für die Entsendung gibt es zwei Voraussetzungen: Zum einen muss ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bestehen, zum anderen muss der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich begrenzt sein.

Eine Entsendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Sie in Deutschland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt werden. Auch wenn Sie vor Ihrer Auslandsbeschäftigung zwar in Deutschland gelebt, aber nicht gearbeitet haben – beispielsweise als Schüler, Student, Arbeitsloser oder Hausfrau –, können Sie entsandt werden. Wichtig ist immer, dass alles dafür spricht, dass Sie nach dem Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehren.

Bitte beachten Sie: Arbeiten und leben Sie im Ausland und nehmen von dort aus eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Deutschland auf, sind Sie nicht entsandt. Sie sind dann nach den Vorschriften des ausländischen Rentenversicherungsträgers versicherungspflichtig.

Ihr Ansprechpartner in Deutschland:

Die Deutsche Rentenversicherung 

 

Aus: Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland

 


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